Artikel 1 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Artikel 1

Im Bestreben und im Geiste des Artikels 15 des Vertrages zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, haben die beiden Vertragsteile Verhandlungen über den gegenseitigen Handel mit Käse geführt.

Im Laufe dieser Verhandlungen haben sie festgestellt, daß es im Lichte der gewonnenen Erfahrungen angebracht ist, ein neues Abkommen zu schließen, dessen Bestimmungen ab 1. September 1987 wie folgt lauten:

  1. 1. Österreich und die Gemeinschaft kommen überein, daß für die nachstehend genannten Jahresmengen von Käse die Einfuhrabgaben die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:

A. Bei der Einfuhr nach Österreich

Nachfolgende Käse aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Gemeinschaft, die von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet sind:

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Nummer/Unternummer Einfuhrabgabe

des Warenbezeichnung in Schilling Menge in

Österreichischen für 100 kg Tonnen

Zolltarifs

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0406

aus 20 A 1 c Schmelzkäse, auch gerieben

aus 20 A 2 c oder pulverförmig .......... 760,- 2 000

30 A 1

30 A 2

0406

aus 20 A 1 c Käse mit Schimmelbildung im )

aus 20 A 2 c Teig, auch gerieben oder )

40 A 1 pulverförmig ............... 560,- )

40 A 2 )

)

0406 )

aus 20 A 1 c Danbo, Edamer, Elbo, Fynbo, )

aus 20 A 2 c Fontal, Gouda, Havarti, )

aus 90 A 1 f Malbo Maribo, Mimolette, )

aus 90 A 2 f Samso, Tybo, auch gerieben )

oder pulverförmig .......... 560,- )

)

0406 )

aus 20 A 1 c Tilsiter, auch gerieben oder )

aus 20 A 2 c pulverförmig ............... 460,- )

aus 90 A 1 f )

aus 90 A 2 f )

)

0406 )

aus 20 A 1 c Emmentaler und Gruyere, auch )

aus 20 A 2 c gerieben oder pulverförmig . 460,- )

aus 90 A 1 f )

aus 90 A 2 f ) 3 000

)

0406 )

aus 10 A 1 b Butterkäse, Esrom, Italico, )

aus 10 A 2 b Kernheim, St. Nectaire, )

aus 20 A 1 b St. Paulin, Taleggio, )

aus 20 A 1 c Cheddar und andere )

aus 20 A 2 b vorstehend nicht erfaßte )

aus 20 A 2 c Käse mit einem Wassergehalt )

aus 90 A 1 d in der fettfreien Käsemasse )

aus 90 A 1 e von 62 Gewichtsprozent oder )

aus 90 A 1 f weniger, auch gerieben oder )

aus 90 A 2 d pulverförmig ............... 560,- )

aus 90 A 2 e )

aus 90 A 2 f )

B. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

Käse der Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifes, mit

Ursprung in und Herkunft aus Österreich, die von einer anerkannten

Bescheinigung begleitet sind:

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Menge Einfuhrabgabe

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a) - Emmentaler, Gryerzer, )

Sbrinz, Bergkäse, weder )

gerieben noch in )

Pulverform, mit einem )

Fettgehalt von mindestens )

45 Gewichtshundertteilen in )

der Trockenmasse, mit einer )

Reifezeit von mindestens )

drei Monaten, der )

Unterposition 04.04 A des )

Gemeinsamen Zolltarifes: )

- in Standard-Laiben ....... ) 8 000 t 18,13 ECU für

- in Stücken, ) 100 kg

vakuumverpackt, oder )

unter inertem Gas )

verpackt, mit Rinde an )

mindestens einer Seite, )

mit einem Eigengewicht )

von 1 kg oder mehr ....... )

- in Stücken, )

vakuumverpackt, oder )

unter inertem Gas, )

verpackt mit einem )

Eigengewicht von 450 g )

oder weniger ............. )

b) - Schmelzkäse, weder gerieben

noch in Pulverform, zu

dessen Herstellung keine

anderen Käsesorten als

Emmentaler, Bergkäse oder

ähnliche Hartkäse verwendet

worden sind, in Aufmachung

für den Einzelverkauf und

mit einem Fettgehalt in der

Trockenmasse von

56 Gewichtshundertteilen

oder weniger, der

Unterposition 04.04 D des 36,27 ECU für

Gemeinsamen Zolltarifes .... 3 750 t 100 kg

c) - Käse mit Schimmelbildung im )

Teig, der Unterposition )

04.04 C des Gemeinsamen )

Zolltarifes ................ )

- Tilsiter, dessen Teig nicht )

gepreßt ist, mit einer )

Reifezeit von mindestens )

einem Monat und Butterkäse, )

der Unterposition 04.04 E I )

b) 2 des Gemeinsamen )

Zolltarifes ................ )

- Mondseer, mit einem )

Fettgehalt in der )

Trockenmasse von )

40 Gewichtshundertteilen )

oder mehr und weniger als )

48 Gewichtshundertteilen, )

der Unterposition 04.04 E I )

b) 2 des Gemeinsamen )

Zolltarifes ................ )

- Alpentaler, mit einem )

Fettgehalt von mindestens )

45 Gewichtshundertteilen in )

der Trockenmasse und einem )

Wassergehalt von mehr als )

40 Gewichtshundertteilen, )

aber nicht mehr als )

45 Gewichtshundertteilen, )

der Unterposition 04.04 E I )

b) 2 des Gemeinsamen )

Zolltarifes ................ )

- Edamer, mit einem )

Fettgehalt in der )

Trockenmasse von )

40 Gewichtshundertteilen ) 3 950 t 60 ECU für 100 kg

oder mehr und weniger als )

48 Gewichtshundertteilen, )

in Laiben mit einem )

Eigengewicht von 350 g oder )

weniger (genannt )

„Geheimratskäse“ ), der )

Unterposition 04.04 E I )

b) 2 des Gemeinsamen )

Zolltarifes ................ )

- „Tiroler Graukäse“ , mit )

einem Fettgehalt in der )

Trockenmasse von einem )

Gewichtshundertteil oder )

weniger und einem )

Wassergehalt von )

60 Gewichtshundertteilen )

oder mehr, aber weniger als )

66 Gewichtshundertteilen, )

der Unterposition 04.04 E I )

b) 2 des Gemeinsamen )

Zolltarifes ................ )

- Käse, genannt „Weißkäse )

nach Balkanart“ und )

„Kefalo-Tyri“ , aus )

Kuhmilch hergestellt, mit )

einem Fettgehalt in der )

Trockenmasse von weniger als )

48 Gewichtshundertteilen, )

der Unterposition 04.04 E I )

b) 2 des Gemeinsamen )

Zolltarifes ................ )

  1. 2. Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen,
  1. um zu gewährleisten, daß
  1. - einerseits die vereinbarten Mengen bei der Ausfuhr aus Österreich in die Gemeinschaft (Abs. 1 lit. b) nicht überschritten werden;
  2. - andererseits die Bewilligungen für die Einfuhr nach Österreich regelmäßig und so erteilt werden, daß die für die Einfuhr aus der Gemeinschaft nach Österreich vereinbarten Mengen erreicht werden können.
  1. 3. Österreich und die Gemeinschaft verpflichten sich, jeweils
  1. 4. Die beiden Vertragsteile können jederzeit hinsichtlich des Funktionierens des vorliegenden Abkommens in Konsultationen eintreten und gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Marktpreise, der Produktion, der Vermarktung und des Verbrauches von heimischen oder importierten Käsen, den Vertrag abändern.
  1. 5. Das gegenständliche Abkommen kann vor Ablauf eines Jahres durch
  1. 6. Das vorliegende Abkommen ersetzt das Befristete Abkommen

Schlagworte

Qualitätsbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10006852

Dokumentnummer

NOR12074862

alte Dokumentnummer

N5198712802L

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