Artikel 1 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1984

Artikel 1

Staatsbürger der Republik Österreich und Staatsangehörige der

Republik Senegal, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder

Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das

Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort bis zu

drei Monaten aufhalten.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Gesetzesnummer

10005571

Dokumentnummer

NOR12061187

alte Dokumentnummer

N4198414259L

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