Artikel 1 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.1974

Artikel 1

(1) Österreichische und iranische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und aus diesem ausreisen.

(2) Die im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10005400

Dokumentnummer

NOR12059929

alte Dokumentnummer

N4197434946L

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