Artikel 1. Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.

Artikel 1.

Die Vormundschaft über einen Minderjährigen bestimmt sich nach dem Gesetze des Staates, dem er angehört (Gesetz des Heimatstaats).

Schlagworte

Kollisionsnorm, Staatsangehörigkeitsprinzip

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001747

Dokumentnummer

NOR12023472

alte Dokumentnummer

N2192025533S

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