Artikel 1
Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird für die zugunsten des Bundeslandes Oberösterreich verstaatlichten Anteilsrechte an der Oberösterreichischen Kraftwerke Aktiengesellschaft, Linz, mit dem Viereinhalbfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.
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