Artikel 1 3. Bundesrechenamtsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1979

Artikel 1

Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, angeführten wiederkehrenden Beihilfen zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung.

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

10000640

Dokumentnummer

NOR12009251

alte Dokumentnummer

N1197910206U

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