Artikel 19 WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 19

Konsultationen und Streitbeilegung

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.

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