V. Erhaltungsarbeiten
Artikel 19
Gemeinsame Erhaltungsarbeiten
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichteten Werke, sofern diese noch nicht in die alleinige Erhaltung eines Vertragsstaats übergeben wurden, sowie das Gemeinsame Werk auch nach Fertigstellung gemeinsam durch die IRR zu erhalten und die hierfür entstehenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Art. 5 Abs. 3, Art. 6, der III. und IV. Abschnitt, Art. 20, Art. 21 und Art. 22 gelten sinngemäß.
(2) Ein im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichtetes Werk oder das Gemeinsame Werk ist fertig gestellt, wenn der Bilaterale Ausschuss dies feststellt. Die Vorstreckung nach dem Staatsvertrag 1954 gilt mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als fertiggestellt.
(3) Abweichend von Abs. 1 können beide Vertragsstaaten nach Fertigstellung (Abs. 2) einvernehmlich beschließen, dass im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichtete Werke, das Gemeinsame Werk oder Teile dieser Werke an jenen Vertragsstaat übergeben werden, auf dessen Gebiet sich das Werk oder der Teil befindet. Dieser hat für die Erhaltung des Werks oder des Teils zu sorgen. Die von der IRR hinsichtlich des Werks oder des Teils erwirkten oder gemäß Art. 7 Abs. 6 auf diese übergegangenen Genehmigungen und Bewilligungen gehen auf die vom Vertragsstaat mit der weiteren Erhaltung betraute Institution über.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269540
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