vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1977

Artikel 19

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten unter anderem

  1. a) über Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, über die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und 16 und über Notifikationen nach Artikel 18;
  2. b) über den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in Kraft tritt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10002398

Dokumentnummer

NOR40007056

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte