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Artikel 19 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 19

  1. a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich seine Geschäftsordnung, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht.
  2. b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn einundzwanzig seiner Mitglieder vertreten sind.
  3. c) Der Rat tritt, sooft dies zur wirksamen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder zusammen; der Zeitpunkt des Zusammentritts ist mindestens einen Monat im voraus bekanntzugeben. Der Tagungsort wird nach Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057910

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