Abschnitt IV
Ständige Gemischte Kommission
Artikel 19
(1) Zur Durchführung der in den Artikeln 5, 10 und 13 angeführten Aufgaben wird eine „Ständige Gemischte Kommission“ gebildet. Sie hat auch die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 Absatz 2 zu treffen.
(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer italienischen Delegation von je sechs Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt die Mitglieder seiner Delegation und Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis kann jeder Vertragsstaat Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(3) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082241
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