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Artikel 19 SoSi-Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 19

Artikel 19

Feststellung der Leistungsansprüche

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 17 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:

  1. a) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den slowakischen Rechtsvorschriften.
  2. b) Die in Tagen ausgedrückten Versicherungszeiten nach den slowakischen Rechtsvorschriften sind in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.

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