Artikel 19.
Die Donaustaaten haben der Kommission, ihren Funktionären und ihrem Personal bei der Durchführung der ihnen auf Grund dieser Konvention obliegenden Aufgaben die notwendige Unterstützung zu gewähren.
Die Funktionäre und das Personal der Kommission genießen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen Bewegungsfreiheit auf dem Strom und in den Häfen, im Rahmen der Zuständigkeit der Kommission, jedoch unter Beachtung der örtlichen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003736
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