Artikel 19. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1991

II. TEIL.

Strafsachen.

Zustellung und Rechtshilfe.

Artikel 19.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, in Strafsachen auf Ersuchen Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026024

alte Dokumentnummer

N2195546816L

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