II. TEIL.
Strafsachen.
Zustellung und Rechtshilfe.
Artikel 19.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, in Strafsachen auf Ersuchen Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten.
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
10001937
Dokumentnummer
NOR12025775
alte Dokumentnummer
N2195514513A
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