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Artikel 19 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 19

Gebührenbefreiung

Die von den Beamten gemäß Artikel 17 Absatz 1 lit. e) im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.

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