Artikel 19
Organisation der Landesgesundheitsfonds
(1) Das oberste Organ des Landesgesundheitsfonds ist die Gesundheitsplattform.
(2) Hinsichtlich der Gesundheitsplattform gilt:
- 1. Der Gesundheitsplattform gehören an:
- a) das Land und Träger der Sozialversicherung zu gleichen Teilen sowie der Bund (jedenfalls mit Stimmrecht),
- b) der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht und
- c) jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen und der Rechtsträger der in Art. 18 Abs. 3 genannten Krankenanstalten.
- 2. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
- 3. Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Art. 20 Abs. 1.
- 4. Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
- a) Bei Angelegenheiten des Kooperationsbereichs, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung erforderlich.
- b) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht (intramuraler Bereich), hat das Land die Mehrheit.
- c) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht (extramuraler Bereich), hat die Sozialversicherung die Mehrheit.
- d) Bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.
- 5. Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
(3) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform kann ein Präsidium bestehend aus Vertreter/inn/en des Landes und der Sozialversicherung vorgesehen werden.
(4) Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40100249
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