vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19. Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1947

Artikel 19.

Die Überweisungen von Beträgen, die von verschiedenen kulturellen Veranstaltungen herrühren, wie Theater- oder Ballettaufführungen, Ausstellungen, Konzerten, Verkauf oder Verleih von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Rundschauen oder Filmen, Gesellschafts- oder Einzelreisen mit erzieherischem oder Lehrzweck, ferner von Beträgen aus Stipendien, Autorenrechten, Studien- und Unterhaltskosten der Studenten sowie jene, die sich aus der Tätigkeit der Kulturwerke jeder Art ergeben, werden in größtmöglichen Ausmaß durchgeführt werden, das mit dem zwischen den beiden Ländern in Geltung stehenden Zahlungsabkommen vereinbarlich ist. Das gleiche gilt für die Überweisungen der für einzelne Studenten und Forscher erforderlichen Beträge.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte