Artikel 19 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 19

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere zwischen dem Verband österreichischer Volkshochschulen und entsprechenden Partnerinstitutionen in Polen.

Dabei ermutigen beide Seiten zur Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens insbesondere was die Planung und Durchführung von gemeinsamen Projekten in Form von Seminaren, Konferenzen und Ähnlichem betrifft.

Beide Seiten begrüßen eine zukünftige Kooperation im Bereich der Fernbildung unter Berücksichtigung neuer Formen und Methoden. Die Zusammenarbeit wird nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten gestaltet.

Zum Zweck des Erfahrungsaustausches vereinbaren beide Seiten Expert/innentreffen von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038365

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