Artikel 19 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 19

Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung

(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden für das Jahr 1991 750 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 3 bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds leisten. Der Bund wird die Aufbringung dieses Betrages durch die Träger der sozialen Krankenversicherung gesetzlich regeln, wobei für 150 Millionen Schilling (Art. 20 Abs. 4) ein Schlüssel zugrunde zu legen ist, der der Zahl der in den Wiener Krankenanstalten den Trägern der sozialen Krankenversicherung verrechneten Pflegetagen entspricht.

(2) Die Träger der Krankenversicherung werden jährlich jene Mittel an den Fonds leisten, die dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Art. 27 Abs. 9) vorbehalten sind. Diese Mittel werden in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.

(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994 und für das Jahr 1995 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.

(4) Die Beträge nach Abs. 3 werden vierteljährlich im Ausmaß der bei den Krankenversicherungsträgern am Ende des jeweils abgelaufenen Kalenderviertels bereits eingelangten Erträge aus den Zusatzbeiträgen zu bevorschussen sein, wobei Überweisungen bis zum 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner fristgerecht erfolgen werden. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

(5) Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung weiters 1 250 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12015610

alte Dokumentnummer

N1199653252J

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