Artikel 19
Sonderfondsmittel
Der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ bezeichnet die Mittel der einzelnen Sonderfonds; dazu gehören
- i) Mittel, welche die Bank zur Aufnahme in einen Sonderfonds übernommen hat;
- ii) Mittel aus Rückzahlungen im Zusammenhang mit Darlehen oder Garantien sowie Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die mit Sonderfondsmitteln finanziert wurden und die nach den für den betreffenden Sonderfonds geltenden Regelungen diesem Sonderfonds zufallen;
- iii) Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051204
alte Dokumentnummer
N3199115293J
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