vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Artikel 19

Beendigung

1. Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten beendet werden.

2. Die Beendigung wird erst wirksam, wenn alle gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt worden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)