Artikel 19 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Sendungen mit empfindlichen und nicht empfindlichen Waren

Artikel 19

(1) Enthält die Versandanmeldung T 1 oder T 2 außer den Waren, die in der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Pauschalbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären.

(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer Warenart außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig unbedeutend ist.

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