Artikel 19
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR12045237
alte Dokumentnummer
N3197120276L
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