Artikel 19
(1) Einkünfte und Vermögen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der Vertragstaaten unterliegen, dürfen im anderen Staat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Die Bestimmungen der Artikel 9, 10, 10A, 12 zweiter Satz und 14 zweiter Satz bleiben unberührt.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des, Absatzes 1 beschränkt dieses Abkommen nicht die Befugnis jedes der beiden Vertragstaaten, die Steuern bei jenen Personen, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet haben, auf die ihm zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile oder Vermögensteile zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.
(3) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat und können diese Einkünfte nach den Artikeln 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2 in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10003950
Dokumentnummer
NOR12044193
alte Dokumentnummer
N3196217800L
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