Artikel 19
(1) Artikel 19.Mit der Leitung der Vollziehung des Bundes und der Länder sind Volksbeauftragte betraut, die von den Vertretungen des Volkes im Bund und in den Ländern bestellt werden. Volksbeauftragte sind der Bundespräsident, die Bundesminister, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen.
(2) Die Geschäftsführung der Volksbeauftragten steht unter der Aufsicht der Volksvertretung, von der sie bestellt sind.
(3) Sie können wegen ihrer Handlungen und Unterlassungen, soweit es die Bundesverfassung oder die Landesverfassungen bestimmen, vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung von Volksbeauftragten und sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.
Schlagworte
Oberstes Organ, Verwaltung, Bundesverwaltung, Landesverwaltung,
Bundesvollziehung, Landesvollziehung, Landesrat, Unvereinbarkeit,
Verantwortlichkeit, Ministeranklage, Staatsgerichtshof, Parlament,
Bundesverfassungsgesetz, Landesverfassungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001781
alte Dokumentnummer
N1192512131S
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