Artikel 19 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 19

(1) Artikel 19.Mit der Leitung der Vollziehung des Bundes und der Länder sind Volksbeauftragte betraut, die von den Vertretungen des Volkes im Bund und in den Ländern bestellt werden. Volksbeauftragte sind der Bundespräsident, die Bundesminister, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen.

(2) Die Geschäftsführung der Volksbeauftragten steht unter der Aufsicht der Volksvertretung, von der sie bestellt sind.

(3) Sie können wegen ihrer Handlungen und Unterlassungen, soweit es die Bundesverfassung oder die Landesverfassungen bestimmen, vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung von Volksbeauftragten und sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.

Schlagworte

Oberstes Organ, Verwaltung, Bundesverwaltung, Landesverwaltung,

Bundesvollziehung, Landesvollziehung, Landesrat, Unvereinbarkeit,

Verantwortlichkeit, Ministeranklage, Staatsgerichtshof, Parlament,

Bundesverfassungsgesetz, Landesverfassungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001781

alte Dokumentnummer

N1192512131S

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