Artikel 19
Beglaubigung
Das Auslieferungsersuchen und die nach dem vorliegenden Vertrag anzuschließenden Unterlagen sind von der Beglaubigung oder ähnlichen Formvorschriften befreit. Angeschlossene Kopien von Unterlagen sind ordnungsgemäß durch die zuständige Behörde zu beglaubigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261688
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