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Artikel 199 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 199

Artikel 199

Laufzeit

(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.

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