Artikel 198 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 198 (ex-Artikel 141)

Artikel 198

Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.

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