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ARTIKEL 192 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 192

Verfahrensordnung

(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang V und der Verhaltenskodex in Anhang VI.

(2) Sofern in der Verfahrensordnung in Anhang V nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222140

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