Artikel 18
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
(1) Dieses Übereinkommen läßt das souveräne Recht jeder Vertragspartei unberührt, ihr Fernmeldewesen selbst zu regeln.
(2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, wird dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwenden.
(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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