Artikel 18a Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 18a

Datenschutz

(1) Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die folgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jeden Vertragsstaat geltenden Vorschriften:

  1. a) Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die zuständige empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen ist im Rahmen des innerstaatlichen Rechts des Empfängerstaates zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit oder Zwecken der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) bezeichneten Rechtsvorschriften einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Auch im Falle einer Offenlegung von Informationen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer Gerichtsentscheidung darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
  2. b) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den verantwortlichen Behörden, Trägern und sonstigen in Betracht kommenden Stellen der beiden Vertragsstaaten in welcher Form auch immer übermittelt, so sind sie ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts des Empfängerstaates beschafften Informationen gleicher Art. Diese Verpflichtungen gelten für alle mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Abkommens betrauten Personen und auch gegenüber solchen, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  3. c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;
  4. d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Vor jeder Datenübermittlung hat die übermittelnde Stelle die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu prüfen. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichem Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Staates nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, umgehend die Berichtigung oder Löschung vorzunehmen. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber.
  5. e) Dem Betroffenen, der seine Identität in geeigneter Form nachweist, ist auf seinen Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle in allgemein verständlicher Form über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Daten, soweit möglich über deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Übermittlung beziehungsweise Verarbeitung Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft soll ohne unzumutbare Verzögerung und grundsätzlich kostenfrei erfolgen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unvollständiger oder unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach innerstaatlichem Recht.
  6. f) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jeder Betroffene, dessen Rechte auf Information, Richtigstellung und Löschung verletzt wurden, ein Recht auf Entscheidung der Angelegenheit durch eine unabhängige Behörde hat. Die Vertragsstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass der Betroffene, der Schaden durch eine unrechtmäßige Datenverarbeitung erlitten hat, Anspruch auf Schadenersatz von der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle gemäß dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates hat.
  7. g) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit oder der Rechtsvorschriften, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) des Abkommens bezeichnet werden, beeinträchtigt werden.
  8. h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Anlass, Inhalt, Zeitpunkt und Empfangs- beziehungsweise Sendestelle in Bezug auf die Übermittlung beziehungsweise den Empfang personenbezogener Daten festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokolldaten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden.
  9. i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten, die übermittelt werden, wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.

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