Artikel 18
Art. 18 Steuersatzänderungen
1. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige schweizerische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im österreichischen Recht, die Erträge betreffen, welche nach Teil 3 dieses Abkommens besteuert werden.
2. Steuersätze, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens im österreichischen Recht geändert werden, finden zeitgleich Anwendung auf die Besteuerung der entsprechenden Erträge unter diesem Abkommen, sofern die zuständige schweizerische Behörde innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie die Mitteilung der zuständigen österreichischen Behörde erhalten hat, nicht schriftlich mitteilt, dass die Satzänderungen bei der Anwendung dieses Abkommens nicht nachvollzogen werden. Die zuständige schweizerische Behörde veröffentlicht unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese den schweizerischen Zahlstellen bekannt wird.
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