Artikel 18
Teil 3
Erhebung einer Quellensteuer durch liechtensteinische Zahlstellen
Art. 18 Erhebung einer der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit abgeltender Wirkung durch liechtensteinische Zahlstellen
1. Liechtensteinische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Steuer“ genannt) auf folgenden Ertragen:
- a) Zinsertragen;
- b) Dividendenertragen;
- c) sonstigen Einkünften als den unter den Buchstaben a und b genannten Ertragen;
- d) Veräußerungsgewinne.
Der Steuer unterliegen auch Entgelte oder Vorteile, die anstelle der in den Buchstaben a bis d genannten Ertrage gewahrt werden.
2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz betragt 25 Prozent.
3. Für die Ertrage nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten, sofern das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Ertrage eine abgeltende Wirkung vorsieht.
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