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Artikel 18 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 18

Konsultationen bei Streitigkeiten

Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193796

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