Artikel 18 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Kapitel V

Gemeinsame Kontaktdienststellen

Artikel 18

Artikel 18

Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen

(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können gemeinsame Kontaktdienststellen eingerichtet werden.

(2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um – unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen – Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken.

(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte umfassen.

(4) Den gemeinsamen Kontaktdienststellen obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemeinsamen Kontaktdienststellen unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

(5) Die Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.

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