vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Verlauf der Staatsgrenze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 18

(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Der Vertrag einschließlich seiner Anlagen ist unkündbar.

Geschehen zu Ljubljana am 21. Juli 2010 in zwei Urschriften in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)