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Artikel 18 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 18

Die im Rat gemäß Artikel 16 vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung im Amt. Sie sind wiederwählbar.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057909

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