Artikel 18
Die im Rat gemäß Artikel 16 vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung im Amt. Sie sind wiederwählbar.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057909
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)