Artikel 18
Anwendungsbereich
Die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete umfasst keine Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und darf nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft im Rahmen ihrer Beschlussfassung Vorschläge für die Einrichtung derartiger gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete nicht und derartige Vorschläge dürfen nicht als Anerkennung oder Nichtanerkennung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277496
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