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Artikel 18 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 18

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.

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