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ARTIKEL 18 Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

TEIL IV

Allgemeines

ARTIKEL 18

Falls ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat der Ansicht ist, daß ein Mißbrauch eines durch das vorliegende Protokoll eingeräumten Privilegs oder einer solchen Immunität vorliegt, so haben Konsultationen zwischen diesem Staat und der Assoziation zu erfolgen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch erfolgt ist, und zutreffendenfalls um eine Wiederholung zu vermeiden. Ein Staat, welcher der Ansicht ist, daß eine Person ein ihm auf Grund des vorliegenden Protokolls eingeräumtes Privileg oder eine solche Immunität mißbraucht hat, kann verlangen, daß diese sein Gebiet verläßt.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006099

alte Dokumentnummer

N1196115260S

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