Artikel 18 Österreichischer Stabilitätspakt 2011 (Bund – Länder – Gemeinden)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 18

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20007409

Dokumentnummer

NOR40131143

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)