Artikel 18
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20007409
Dokumentnummer
NOR40131143
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