Artikel 18 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2009

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5

Artikel 18

Durchführung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sind, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde, längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108982

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