Artikel 18 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 18

Mittel gemäß § 447 f ASVG

(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 vorbehaltenen Mittel zufließen.

(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.

Schlagworte

Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011069

alte Dokumentnummer

N1198512642R

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