Artikel 18 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 18

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

(1) Dem Fonds werden 3,75% der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zufließen. Bei der Berechnung dieser Mittel wird folgendermaßen vorzugehen sein:

  1. 1. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten ausschließlich
  1. a) die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
  2. b) die Beiträge für freiwillig Versicherte,
  3. c) die Beiträge für Arbeitslose,
  4. d) der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern.
  1. 2. Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.
  2. 3. Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um die Überweisungen, die sich aus der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage (Art. 27 Abs. 9) ergeben, zu vermindern.

(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden weiters jährlich 1 480 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013687

alte Dokumentnummer

N1199212721A

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