Artikel 18
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
(1) Dem Fonds werden 3,75% der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zufließen. Bei der Berechnung dieser Mittel wird folgendermaßen vorzugehen sein:
- 1. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten ausschließlich
- a) die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
- b) die Beiträge für freiwillig Versicherte,
- c) die Beiträge für Arbeitslose,
- d) der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern.
- Die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung sind außer Betracht zu lassen.
- 2. Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.
- 3. Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um die Überweisungen, die sich aus der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage (Art. 27 Abs. 9) ergeben, zu vermindern.
- Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Träger der sozialen Krankenversicherung zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Überweisungen bis längstens 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des folgenden Geschäftsjahres werden fristgerecht erfolgt sein. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden weiters jährlich 1 480 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10001146
Dokumentnummer
NOR12013687
alte Dokumentnummer
N1199212721A
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