Artikel 18 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 18

Grenzübertrittsausweise

(1) Die Ausweise sind mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren auszustellen, die bis zu weiteren fünf Jahren verlängert werden kann. Die Ausstellung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer bedürfen der Vidierung durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates.

(2) Die Ausstellung der Ausweise sowie die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer hat für die österreichischen Eisenbahnbediensteten von den österreichischen Eisenbahnen, ihre Vidierung durch das zuständige Kommando des Grenzwachbezirkes des ungarischen Innenministeriums zu erfolgen. Die Ausstellung der Ausweise sowie die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer hat für die ungarischen Eisenbahnbediensteten durch das ungarische Innenministerium, ihre Vidierung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland zu erfolgen.

(3) Die Ausweise sind den Vidierungsbehörden durch die Eisenbahnen mit einer Begleitliste zu übermitteln.

(4) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Vidierung der Ausweise sind frei von Gebühren und Abgaben.

(5) Die Vidierung kann verweigert werden, und zwar mit oder ohne Angabe von Gründen. Eine bereits erfolgte Vidierung kann jederzeit widerrufen werden, wovon die Stelle des anderen Vertragsstaates, die den Ausweis ausgestellt hat, unverzüglich schriftlich durch die Eisenbahnen zu verständigen ist. Sie hat hierauf den Ausweis einzuziehen.

(6) Der Verlust eines Ausweises ist der Stelle, die ihn ausgestellt hat, zu melden, die wieder die Behörde, die den Ausweis vidiert hat, durch die Eisenbahnen hievon zu benachrichtigen hat. Bei Verlust des Ausweises auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates sind außerdem die zuständigen Grenzkontrollorgane hievon zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148715

alte Dokumentnummer

N9197943407L

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