ARTIKEL 18
Gegen einen Vertragsstaat, der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Partei ist, dürfen keine Zwangs- oder Strafmaßnahmen verhängt werden, weil er es ablehnt oder unterläßt, Beweismittel beizubringen. Das Gericht kann jedoch aus einer solchen Ablehnung oder Unterlassung die ihm gerechtfertigt scheinenden Schlüsse ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
10000599
Dokumentnummer
NOR12008728
alte Dokumentnummer
N1197614946S
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