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Artikel 18 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 18

ARTIKEL 18

Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat zu gegebener Zeit eine Urkunde, mit der die Vollstreckung des Urteils bestätigt wird.

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