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Artikel 18 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 18

(1) Die Behörden des ersuchten Staates teilen den Behörden des ersuchenden Staates unverzüglich mit, inwieweit dem Vollstreckungsersuchen stattgegeben worden ist.

(2) Die Behörden des ersuchten Staates übermitteln den Behörden des ersuchenden Staates gegebenenfalls eine Bescheinigung, daß die Sanktion vollstreckt worden ist.

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