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Artikel 18 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 18

Die staatlichen Stellen haben für die Förderung und den einwandfreien Betrieb der öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu sorgen, die um Rat und Hilfe angehen kann, wer ein Kind annehmen oder annehmen lassen will.

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